Vereinssatzung
§1
Name und Sitz des Vereins
1.Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Kleinburgwedel von 1951 e.V.
2.Der Verein hat seinen Sitz in der Ortschaft Kleinburgwedel der Stadt Burgwedel
3.Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer 120 218 eingetragen
4.Der Verein ist Mitglied im Landes-Sportbund Niedersachsen und der Landesfachverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien an
5.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele
2.Er will die Gesundheit fördern und den Gemeinsinn pflegen
3.Er vertritt die Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit, bei den Kommunen sowie den Sportverbänden
4.Er fördert die Jugendarbeit
5.Er fördert die Nutzung und den Bau von Sportstätten
6.Er unterstützt die Ausbildung von Übungsleitern
7.Der Verein vertritt demokratische Grundsätze, er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
8.Alle Aufgaben im Verein können sowohl von Frauen als auch Männern durchgeführt werden. Alle in dieser Satzung enthaltenen Personen- und Amtsangaben sind deshalb geschlechtsneutral zu verstehen
§3
Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§4
Gliederung des Vereins (Abteilungen)
1.Der Verein gliedert sich in Abteilungen
2.Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten insbesondere auch die Jugend- und Nachwuchsarbeit selbst, soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt oder das Interesse des Gesamtvereins nicht betroffen ist
3.Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorständen gelten die Bestimmungen dieser Satzung
4.Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Mitglied sein
§5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden
2.Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch ausfüllen und unterschreiben der Beitrittserklärung sowie der Einzugsermächtigung zur Zahlung der Beiträge zu beantragen
3.Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
4.Mit der Beitrittserklärung wird eine Aufnahmegebühr fällig. Abteilungen können beim Vereinsvorstand Sonderregelungen beantragen
5.Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen
6.Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
2.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor Ende des Kalenderhalbjahres möglich
3.Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig
4.Ein Mitglied kann des Weiteren mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Kosten eines etwaigen Mahnverfahrens sind vom Mitglied zu erstatten
§8
Mitgliedsbeiträge / Arbeitseinsätze
1.Die Beiträge der Mitglieder werden halbjährlich erhoben
2.Die Höhe der Aufnahmegebühren, die monatlichen Beiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der personenbezogenen Daten und eine neue Bankverbindung sind dem Verein anzuzeigen
3.Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit
5.Die Mitglieder können zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Arbeitsleistungen
können gegebenenfalls durch einen finanziellen Ausgleich abgegolten werden
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet
3.Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet
§10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der Vorstand
§11
Die Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16.Lebensjahr eine Stimme
2.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Termin ist mit Angabe der Tagesordnung auf der Internetseite „tsv-kleinburgwedel.de“, in der Lokalpresse und durch Aushang am Vereinsheim bekannt zu geben
3.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt
4.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen
5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
6.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
7.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
8.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
9.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassen- und des Kassenprüferberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahlen zum Vorstand, zu den Kassenprüfern und dem Schiedsgericht
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§12
Der geschäftsführende Vorstand
1.Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem 2. Schatzmeister
2.Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3.Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten
4.Alle Geschäftsvorgänge benötigen eine 2/3 Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, hiervon ausgenommen sind Reparaturkosten bis 300 Euro
§13
Der Vorstand
1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- den Abteilungsleitern bzw. deren Vertreter
2.Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. In der Regel werden in geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 2. Schatzmeister, der Schriftführer, der Pressewart und der Vorsitzende des Ehrenrates gewählt. In ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und die Beisitzer des Ehrenrates gewählt
3.Wählbar sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
4.Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen
5.Die Aufgaben des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung
§14
Der Ehrenrat
1.Der Ehrenrat hat die Funktion eines Schiedsgerichtes für vereinsinterne Streitigkeiten. Er besteht aus zwei gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Verein ausüben und müssen über 35 Jahre alt sein. Die Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
2.Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat entschieden hat
3.Die Aufgaben des Ehrenrates regelt die Ehrenordnung und Schiedsgerichtsordnung
§15
Die Kassenprüfer
1.Die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Sofern zwei Kassenprüfer im Amt sind, wird jährlich ein Ersatzkassenprüfer gewählt, der im Folgejahr automatisch zum regulären Kassenprüfer nachrückt und einen dann ausscheidenden Kassenprüfer ersetzt. Wiederwahl ist nach einer ausgesetzten Amtsperiode möglich
2.Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen
3.Das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung ist in einem Protokoll der Mitgliederversammlung vorzutragen
4.Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder
§16
Haushalt / Finanzen
1.Der Verein vereinnahmt sämtliche Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Mieteinnahmen, Einnahmen aus Werbeverträgen
2.Zu Beginn eines Geschäftsjahres wird aus den Vorschlägen der Abteilungen von dem Schatzmeister der Haushaltsentwurf erstellt
3.Der Haushaltsentwurf wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, die den Haushaltsplan genehmigt
4.Grundlagen zu Haushalt und Finanzierung regelt die Finanzordnung
§17
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet
2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt
3.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
4.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Der Versammlungsleiter
- Der Protokollführer
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Die Tagesordnung
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5.Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben
§18
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
2.Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
§19
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen der Mitgliederversammlung
§20
Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck zusammentritt
2.Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird
3.Nehmen an der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist
4.Bei einer Fusion mit einem anderen Sportverein sind die Vorschriften der Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden
5.Namentliche Abstimmung ist erforderlich
6.Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 4/5 die erschienenen Mitglieder geändert werden
7.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Burgwedel zu. Die Mittel sind für die Förderung der Jugendpflege in der Ortschaft Kleinburgwedel zu verwenden
§21
Allgemeine Bestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgwedel, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendpflege in der Ortschaft Kleinburgwedel zu verwenden hat. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und Ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder Landessportbund das fordern
§22
Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 17.03.2023 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft